23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/18
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Société Pipeline Méditerranée et Rhône (SPMR)/Administration des douanes et droits indirects, Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières (DNRED)
(Rechtssache C-314/06) (1)
(Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - Mineralöle - Verluste - Befreiung von der Steuer - Höhere Gewalt)
(2008/C 51/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Klägerin: Société Pipeline Méditerranée et Rhône (SPMR)
Beklagte: Administration des douanes et droits indirects, Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières (DNRED)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Im Verfahren der Steueraussetzung vorgesehene Steuerbefreiung für Verluste infolge zufälligen Untergangs oder höherer Gewalt sowie für Verluste, die sich im Verlauf der Herstellung, Umwandlung, Lagerung oder Beförderung aus der Eigenart des Erzeugnisses ergeben — Frage nach der Anwendbarkeit dieser Befreiung auf den Verlust von Erdölerzeugnissen infolge deren Entweichens aus einer vom zugelassenen Lagerinhaber betriebenen Pipeline und des anschließenden Berstens dieser Pipeline
Tenor
1.
Der Begriff der „höheren Gewalt“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung bezieht sich auf außerhalb der Sphäre des zugelassenen Lagerinhabers liegende Umstände, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Die Voraussetzung, dass es sich um außerhalb der Sphäre des zugelassenen Lagerinhabers liegende Umstände handeln muss, ist nicht auf aus seiner Sicht in einem materiellen oder physischen Sinne äußere Umstände beschränkt, sondern erfasst auch solche Umstände, die objektiv der Kontrolle durch den zugelassenen Lagerinhaber entzogen sind oder außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.
2.
Die Verluste, die dadurch entstehen, dass Erdölprodukte infolge ihres flüssigen Zustands zu einem Teil aus einer Rohrleitung ausgetreten sind und dass die Beschaffenheit des Bodens, in dem sie sich ausgebreitet haben, ihre Rückgewinnung verhindert hat, können nicht als „Schwund, der sich aus der Eigenart der Waren ergibt“, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung angesehen werden.
(1) ABl. C 224 vom 16.9.2006.
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