23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/19
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Bayerischer Rundfunk, Deutschlandradio, Hessischer Rundfunk, Mitteldeutscher Rundfunk, Norddeutscher Rundfunk, Radio Bremen, Rundfunk Berlin-Brandenburg, Saarländischer Rundfunk, Südwestrundfunk, Westdeutscher Rundfunk, Zweites Deutsches Fernsehen/GEWA — Gesellschaft für Gebäudereinigung und Wartung mbH
(Rechtssache C-337/06) (1)
(Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung „überwiegend vom Staat finanziert“ wird)
(2008/C 51/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bayerischer Rundfunk, Deutschlandradio, Hessischer Rundfunk, Mitteldeutscher Rundfunk, Norddeutscher Rundfunk, Radio Bremen, Rundfunk Berlin-Brandenburg, Saarländischer Rundfunk, Südwestrundfunk, Westdeutscher Rundfunk, Zweites Deutsches Fernsehen
Beklagte: GEWA — Gesellschaft für Gebäudereinigung und Wartung mbH
Beteiligter: Heinz W. Warnecke
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c und Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Vergabe von Reinigungsdienstleistungen durch einen Verband mittelbar vom Staat finanzierter Rundfunkanstalten ohne förmliches europaweites Verfahren — Begriff des öffentlichen Auftraggebers
Tenor
1.
Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.
2.
Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gemäß den im Rahmen der Prüfung der ersten Vorlagefrage dargestellten Modalitäten das Tatbestandsmerkmal der „Finanzierung durch den Staat“ keine Eröffnung eines direkten Einflusses des Staates oder anderer öffentlicher Stellen bei der Vergabe eines Auftrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch solche Einrichtungen verlangt.
3.
Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50 ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung nur die öffentlichen Aufträge dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie entzogen sind, die die in dieser Vorschrift genannten Dienstleistungen betreffen.
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
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