21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/4
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-338/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Art. 29 und 42 - Aktiengesellschaften - Erhöhung des Kapitals - Bezugsrecht für Aktien und in Aktien umtauschbare Wandelschuldverschreibungen - Ausschluss - Schutz der Aktionäre - Gleichbehandlung)
(2009/C 44/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und R. Vidal Puig)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: E. Ośniecka-Tamecka), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson im Beistand von J. Stratford, Barrister)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 29 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1) — Kein Schutz der Minderheitsaktionäre
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [48] Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, verstoßen,
—
dass es im Fall einer Kapitalerhöhung durch Bareinlagen nicht nur den Aktionären, sondern auch den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht für Aktien einräumt,
—
dass es nicht nur den Aktionären, sondern auch den Inhabern von bei früheren Emissionen ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht für Wandelschuldverschreibungen einräumt und
—
dass es nicht vorsieht, dass die Aktionärsversammlung den Ausschluss des Bezugsrechts für Wandelschuldverschreibungen beschließen kann.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das Königreich Spanien trägt drei Viertel der Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Viertel der Kosten.
4.
Die Republik Polen, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.
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