12.4.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 92/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Marie-Claude Girardot
(Rechtssache C-348/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage - Verlust einer Einstellungschance - Tatsächlicher und sicherer Schaden - Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes)
(2008/C 92/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und F. Clotuche-Duvieusart)
Andere Verfahrensbeteiligte: Marie-Claude Girardot (Prozessbevollmächtigte: C. Bernard-Glanz und S. Rodrigues)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission (T-10/02), mit dem das Gericht die finanzielle Entschädigung, die die Kommission Frau Marie Claude Girardot nach dem Zwischenurteil des Gerichts vom 31. März 2004 zu zahlen hat, auf 92 785 EUR zuzüglich Zinsen seit 6. September 2004 zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten festlegt — Verstoß gegen Artikel 236 EG und die Voraussetzungen für die Haftung der Kommission — Berechnungsmethode des Betrages, den ein Gemeinschaftsorgan zum Ausgleich des aus einer von ihm erlassenen rechtswidrigen Entscheidung resultierenden Verlustes einer Chance schuldet, bei diesem Organ eingestellt zu werden
Tenor
1.
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Rechtsmittels.
3.
Frau Girardot trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.
(1) ABl. C 249 vom 14.10.2006.
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