6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Flensburg — Deutschland) — Strafverfahren gegen Stefan Grunkin, Dorothee Regina Paul
(Rechtssache C-353/06) (1)
(Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen - Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat geborenes und wohnhaftes minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt - Nichtanerkennung des im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erworbenen Namens in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist)
(2008/C 313/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Flensburg
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Stefan Grunkin, Dorothee Regina Paul,
Beteiligte:
Leonhard Matthias Grunkin-Paul, Standesamt Niebüll,
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Flensburg (Deutschland) — Auslegung der Artikel 12 EG und 18 EG — Nationale Kollisionsregel, nach der das für die Bestimmung des Familiennamens einer Person geltende Recht allein an die Staatsangehörigkeit anknüpft –Weigerung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit ein Kind besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat geboren wurde, dort lebt und dort unter einem aus den Nachnamen seiner Eltern gebildeten Familiennamen eingetragen wurde, diesen Doppelnamen anzuerkennen
Tenor
Art. 18 EG steht unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind — das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt — geboren wurde und seitdem wohnt.
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
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