23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/19
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — Frigerio Luigi & C. Snc/Comune di Triuggio
(Rechtssache C-357/06) (1)
(Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Nationale Regelung, die die Vergabe wirtschaftlich bedeutsamer lokaler öffentlicher Dienstleistungen auf Kapitalgesellschaften beschränkt - Vereinbarkeit)
(2008/C 51/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Frigerio Luigi & C. Snc
Beklagte: Comune di Triuggio
Weitere Beteiligte: Azienda Servizi Multisettoriali Lombarda — A.S.M.L. SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombard — Auslegung der Art. 39, 43, 48 und 81 EG, des Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur gehört Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1), des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114), des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) und des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Umwelthygienedienst — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen nur Kapitalgesellschaften zur Erbringung von Dienstleistungen der Abfallbewirtschaftung und -beseitigung befugt sind
Tenor
Art. 26 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 geänderten Fassung steht nationalen Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, einschließlich Bietergemeinschaften an der Abgabe von Angeboten in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, deren Wert den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie 92/50 überschreitet, allein deshalb hindern, weil diese Bewerber oder Bieter nicht die einer bestimmten Kategorie von juristischen Personen entsprechende Rechtsform, nämlich die von Kapitalgesellschaften, haben. Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, unangewendet zu lassen.
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
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