23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/20
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Lyon — Frankreich) — Cedilac SA/Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie
(Rechtssache C-368/06) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht zum Vorsteuerabzug - Grundsätze des sofortigen Abzugs und der steuerlichen Neutralität - Vortrag des Überschusses der Vorsteuer auf den folgenden Zeitraum oder Erstattung - Regel des einmonatigen Aufschubs - Übergangsbestimmungen - Aufrechterhaltung der Befreiung)
(2008/C 51/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Lyon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cedilac SA
Beklagte: Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif de Lyon — Auslegung der Art. 17 und 18 Abs. 4 der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Abzug der Vorsteuer, mit der der Preis eines steuerbaren Umsatzes belastet wurde, wenn der Betrag der zulässigen Abzüge den Betrag der für einen bestimmten Erklärungszeitraum geschuldeten Steuer übersteigt — Vortrag des Überschusses auf den folgenden Zeitraum oder Erstattung
Tenor
Die Art. 17 und 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der durch das Gesetz Nr. 93-859 vom 22. Juni 1993, Haushaltsberichtigungsgesetz für 1993, eingeführten Übergangsbestimmung, die die Aufhebung einer nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie erlaubten nationalen Ausnahme begleiten soll, nicht entgegenstehen, sofern vom nationalen Gericht überprüft wird, ob diese Maßnahme im Einzelfall die Wirkungen der nationalen Ausnahmevorschrift einschränkt.
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
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