23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/21
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London — Vereinigtes Königreich) — Asda Stores Ltd/Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs
(Rechtssache C-372/06) (1)
(„Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Mehrwerts - Gültigkeit und Auslegung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Auslegung“)
(2008/C 51/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
VAT and Duties Tribunal, London
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Asda Stores Ltd
Beklagter: Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — VAT and Duties Tribunal, London — Gültigkeit des Anhangs 11 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Kriterien für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs einer Ware — In der Türkei hergestellte Fernsehempfangsgeräte, in die Kathodenstrahlröhren mit Ursprung in China oder Korea eingebaut werden
Tenor
1.
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Bestimmungen in Spalte 3 in der in Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Tarifposition ex 8528 der Kombinierten Nomenklatur berühren könnte.
2.
Die Bestimmungen in Spalte 3 in der in Anhang 11 der Verordnung Nr. 2454/93 angeführten Tarifposition ex 8528 der Kombinierten Nomenklatur sind dahin auszulegen, dass für die Berechnung des Wertes, den die Farbfernsehempfangsgeräte bei ihrer Herstellung unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens erworben haben, der nichtpräferenzielle Ursprung eines Einzelteils, wie z. B. eines Chassis, nicht getrennt zu bestimmen ist.
3.
Weder Art. 44 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 bis 3 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt und dem am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft unterzeichneten und mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügt wurde, noch die Art. 45 und 46 des Beschlusses Nr. 1/95 haben unmittelbare Wirkung vor den nationalen Gerichten und verleihen daher einzelnen Gewerbetreibenden nicht das Recht, sich auf einen Verstoß gegen die betreffenden Artikel zu berufen, um der Zahlung von Antidumpingzoll zu entgehen, der sonst geschuldet wäre. Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 hat unmittelbare Wirkung, und die von ihm erfassten Einzelnen sind berechtigt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf ihn zu berufen.
4.
Art. 47 des Beschlusses Nr. 1/95 ist dahin auszulegen, dass Gewerbetreibenden danach nicht die Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, die diejenigen Vertragsparteien, die Antidumpingmaßnahmen getroffen haben, nach Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95 dem Gemischten Ausschuss der Zollunion oder gemäß Art. 47 Abs. 2 des Zusatzprotokolls dem Assoziationsrat zu erteilen haben.
(1) ABl. C 294 vom 2.12.2006.
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