7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. April 2008 — Thomas Flaherty (C-373/06 P), Larry Murphy (C-379/06 P) Ocean Trawlers Ltd (C-382/06 P)/Irland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände - Umstrukturierung des Fischereisektors - Anträge auf Erhöhung der Tonnageziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms „MAP IV“ - Abweisung des Antrags)
(2008/C 142/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Thomas Flaherty (C-373/06 P), Larry Murphy (C-379/06 P) Ocean Trawlers Ltd (C-382/06 P) (Prozessbevollmächtigte: D. Barry, Solicitor, und A. Collins, SC, (C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P) und zusätzlich P. Callagher, SC, (C-379/06 P)
Andere Verfahrensbeteiligte: Irland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Doherty und M. van Heezik)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03, Cathal Boyle u. a./Kommission der EG, mit dem die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1113 (ABl. L 90, S. 48) für nichtig erklärt wurde, die Klagen der Rechtsmittelführer aber als unzulässig abgewiesen wurden — Personen, die von der für nichtig erklärten Entscheidung (nicht) individuell betroffen sind
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T 218/03 bis T 240/03), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klagen von Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP IV Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m als unzulässig abgewiesen und die Rechtsmittelführer zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt worden sind.
2.
Die Entscheidung 2003/245 wird für nichtig erklärt, soweit sie auf die Schiffe von Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd Anwendung findet.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten, die Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd sowohl im ersten Rechtszug als auch anlässlich der vorliegenden Rechtsmittel entstanden sind.
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
ABl. C 294 vom 2.12.2006.
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