23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/21
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbH/Hauptzollamt Bielefeld
(Rechtssache C-374/06) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuerpflichtige Waren - Steuerzeichen - Unrechtmäßige Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung - Diebstahl - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat des Diebstahls - Nichterstattung der auf den gestohlenen Waren bereits angebrachten Steuerzeichen eines anderen Mitgliedstaats)
(2008/C 51/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbH
Beklagte: Hauptzollamt Bielefeld
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Weigerung eines Mitgliedstaats, den Betrag zu erstatten, der für den Bezug von Steuerzeichen entrichtet wurde, mit denen Tabakwaren versehen waren, die anschließend aus dem Verfahren der Steueraussetzung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unrechtmäßig entnommen wurden mit der Folge, dass in diesem anderen Mitgliedstaat eine Verbrauchsteuer erhoben wurde — Zigarettendiebstahl
Tenor
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die die Erstattung des für den Bezug von Steuerzeichen, die von diesem Mitgliedstaat erteilt wurden, gezahlten Betrags ausschließt, wenn die Steuerzeichen auf verbrauchsteuerpflichtigen Waren vor deren in diesem Mitgliedstaat vorgesehenen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angebracht wurden, die Waren in einem anderen Mitgliedstaat gestohlen wurden, was zur Entrichtung der Verbrauchsteuer in dem anderen Mitgliedstaat geführt hat, und der Nachweis nicht erbracht wird, dass die gestohlenen Waren nicht im Mitgliedstaat der Erteilung der Steuerzeichen abgesetzt werden.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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