7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma — Italien) — Nuova Agricast Srl/Ministero delle Attività Produttive
(Rechtssache C-390/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte Beihilferegelung - Anmeldung einer geänderten Beihilferegelung für einen neuen Zeitraum - Übergangsmaßnahmen zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Regelungen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Angaben, die der Kommission zur Verfügung standen - Gültigkeit der Entscheidung der Kommission - Gleichbehandlung - Begründung)
(2008/C 142/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nuova Agricast Srl
Beklagter: Ministero delle Attività Produttive
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Roma — Gültigkeit des Beschlusses der Kommission vom 12. Juli 2000, mit dem eine nach dem italienischen Recht vorgesehene Beihilferegelung in Form von Beihilfen zu Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt wird (SG(2000)D/105754)
Tenor
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, keine Einwände gegen eine Regelung über Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens bis zum 31. Dezember 2006 (staatliche Beihilfe Nr. N 715/99 — Italien) zu erheben, zu beeinträchtigen.
(1) ABl. C 294 vom 2.12.2006.
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