24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Vergabekontrollsenats des Landes Wien — Österreich) — Ing. Aigner, Wasser-Wärme-Umwelt GmbH/Fernwärme Wien GmbH
(Rechtssache C-393/06) (1)
(Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - Auftraggeber, der Tätigkeiten ausübt, die zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG und zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Öffentlicher Auftraggeber)
(2008/C 128/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Vergabekontrollsenat des Landes Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ing. Aigner, Wasser-Wärme-Umwelt GmbH
Beklagte: Fernwärme Wien GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vergabekontrollsenat des Landes Wien — Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) und Auslegung des Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Ausschreibung von Heizungsanlagen — Öffentlicher Auftraggeber ist ein von der Stadt Wien kontrolliertes Unternehmen, das öffentliche Dienstleistungen (Fernwärmeversorgung) erbringt — Einrichtung des öffentlichen Rechts — Prüfung der Voraussetzung des Wettbewerbs — Anwendung der Verfahren für die Vergabe europäischer Aufträge auch auf die dem Wettbewerb unterliegenden Tätigkeiten (im vorliegenden Fall Kälteanlagen) — Infektionstheorie — Keine Quersubventionen
Tenor
1.
Ein Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste muss das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren nur für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Tätigkeiten anwenden, die er in einem oder mehreren der in den Art. 3 bis 7 der Richtlinie genannten Sektoren ausübt.
2.
Eine Einrichtung wie die Fernwärme Wien GmbH ist als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/17 und Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge zu qualifizieren.
3.
Aufträge, die von einer Einrichtung mit der Eigenschaft einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinien 2004/17 und 2004/18 vergeben werden und die Zusammenhänge mit der Ausübung von Tätigkeiten dieser Einrichtung in einem oder mehreren der in den Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17 genannten Sektoren aufweisen, sind den Verfahren dieser Richtlinie zu unterwerfen. Dagegen unterliegen alle übrigen Aufträge, die von dieser Einrichtung im Zusammenhang mit der Ausübung anderer Tätigkeiten vergeben werden, den Verfahren der Richtlinie 2004/18. Jede dieser beiden Richtlinien gilt, ohne dass zwischen den Tätigkeiten, die die Einrichtung ausübt, um ihrem Auftrag nachzukommen, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und den von ihr unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübten Tätigkeiten zu unterscheiden ist und selbst im Fall einer Buchführung, die auf Trennung der Tätigkeitsbereiche dieser Einrichtung abzielt, um Querfinanzierungen der betreffenden Sektoren zu vermeiden.
(1) ABl. C 310 vom 16.12.2006.
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