24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/10
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-398/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aufenthaltsrecht von wirtschaftlich nicht tätigen und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums - Nationale Rechtsvorschriften und nationale Verwaltungspraxis, wonach das Vorhandensein ausreichender eigener Existenzmittel für einen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von mindestens einem Jahr verlangt wird)
(2008/C 128/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und R. Troosters)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. O'Neill und J. Stratford, Barrister)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger — Nationale Rechtsvorschriften und nationale Verwaltungspraxis, wonach wirtschaftlich nicht tätige und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Personen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen müssen
Tenor
1.
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen verstoßen, dass es nationale Vorschriften beibehalten hat, wonach wirtschaftlich nicht tätige und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Angehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums nachweisen müssen, dass sie dauerhaft über Existenzmittel verfügen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.
2.
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
3.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 294 vom 2.12.2006.
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