30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Faraj Hassan/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (C-399/06), Chafiq Ayadi/Rat der Europäischen Union (C-403/06)
(Verbunde Rechtssachen C-399/06 P und C-403/06 P) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste - Sanktionsausschuss - Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Nichtigkeitsklage - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle)
2010/C 24/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Faraj Hassan (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, H. Miller, Solicitor, J. Jones, Barrister, und M. Arani, Solicitor) (C-399/06)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt, M. Bishop und E. Finnegan), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch und P. Aalto)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Rechtsmittelführer: Chafiq Ayadi (Prozessbevollmächtigte: S. Cox, Barrister, beauftragt durch H. Miller, Solicitor) (C-403/06)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt, M. Bishop und E. Finnegan), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch und P. Aalto)
Streithelferin zur Unterstützung des Rats der Europäischen Union: Französische Republik
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2006 in der Rechtssache T-49/04, Faraj Hassan/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 303, S. 20) abgewiesen hat
Tenor
1.
Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2006, Hassan/Rat und Kommission (T-49/04) sowie Ayadi/Rat (T-253/02), werden aufgehoben.
2.
Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Hassan betrifft.
3.
Die Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2006 der Kommission vom 9. August 2006 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Ayadi betrifft.
4.
Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Hassan und Herrn Ayadi im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu tragen.
5.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
6.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
7.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache betreffend Herrn Hassan. Die Europäische Kommission trägt außerdem ihre eigenen Kosten in der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi, und zwar sowohl als Streithelferin vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften als auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(1) ABl. C 294 vom 2.12.2006.
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