7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/6
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
(Rechtssache C-404/06) (1)
(Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Recht des Verkäufers, im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes zu verlangen - Unentgeltlichkeit der Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts)
(2008/C 142/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Quelle AG
Beklagter: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12) — Vom nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit für den Verkäufer, vom Verbraucher Wertersatz für die vor der Ersatzlieferung erfolgte Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsgutes zu verlangen
Tenor
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
(1) ABl. C 310 vom 16.12.2006.
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