22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Birgit Bartsch/Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH
(Rechtssache C-427/06) (1)
(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 13 EG - Richtlinie 2000/78/EG - Betriebliche Altersversorgungsregelung, die den Ruhegeldanspruch des überlebenden Ehegatten ausschließt, wenn dieser über fünfzehn Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer - Diskriminierung aus Gründen des Alters - Anknüpfung an das Gemeinschaftsrecht)
(2008/C 301/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Birgit Bartsch
Beklagte: Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesarbeitsgericht — Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters nach Art. 13 EG und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Regelung der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch auf Ruhegeld für den überlebenden Ehegatten ausschließt, der 15 Jahre jünger als der verstorbene Mitarbeiter ist — Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters mangels eines Anknüpfungspunkts an eine in anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ins Auge gefasste Situation
Tenor
Das Gemeinschaftsrecht enthält kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug wird weder durch Art. 13 EG hergestellt noch — unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens — durch die Richtlinie 2000/78 vor Ablauf der dem betreffenden Mitgliedstaat für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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