26.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/11
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland)) — C
(Rechtssache C-435/06) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich - Begriff der Zivilsachen - Entscheidung über die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie - Dem öffentlichen Recht unterliegende Maßnahmen des Kindesschutzes)
(2008/C 22/20)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: C
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Auslegung von Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe d sowie von Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Sachlicher Anwendungsbereich — Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlich bestätigten Verwaltungsentscheidung über die Unterbringung von Kindern außerhalb der Familie von Amts wegen — Zum öffentlichen Recht gehörende Maßnahmen des Kindesschutzes
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Entscheidung, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie in einer Pflegefamilie anordnet, unter den Begriff der Zivilsachen im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist.
2.
Die Verordnung Nr. 2201/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2116/2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine harmonisierte nationale Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen über die Inobhutnahme und Unterbringung von Personen, die im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit ergangen ist, auf eine Entscheidung über die Inobhutnahme eines Kindes, die in den Anwendungsbereich der genanten Verordnung fällt, nicht angewandt werden kann.
3.
Vorbehaltlich der Beurteilung des Sachverhalts, für die allein das vorlegende Gericht zuständig ist, ist die Verordnung Nr. 2201/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2116/2004 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf eine Rechtssache wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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