23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/23
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Per Grønfeldt, Tatiana Grønfeldt/Finanzamt Hamburg-Am Tierpark
(Rechtssache C-436/06) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale Regelung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen [Aktien] an Kapitalgesellschaften)
(2008/C 51/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Per Grønfeldt, Tatiana Grønfeldt
Beklagter: Finanzamt Hamburg-Am Tierpark Finanzamt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 56 EG — Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Nationale Regelung, wonach die Besteuerung eine Beteiligung von mindestens 10 % voraussetzt, wenn die betreffende Gesellschaft in dem Mitgliedstaat unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, aber eine Beteiligung von mindestens 1 %, wenn die betreffende Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat
Tenor
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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