9.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 116/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts — Deutschland) — Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG/Finanzamt Göttingen
(Rechtssache C-437/06) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht - Vorsteuerabzugsrecht - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen - Aufteilung der Vorsteuer je nachdem, ob es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt oder nicht - Berechnung des Pro rata Satzes des Vorsteuerabzugs)
(2008/C 116/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Niedersächsisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG
Beklagter: Finanzamt Göttingen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Niedersächsisches Finanzgericht — Auslegung der Art. 2 Nr. 1 und 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen durch eine Aktiengesellschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung — Entgeltliche Leistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie — Vorsteuerabzugsfähigkeit nach Maßgabe des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen — Teilweise Abzugsfähigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie
Tenor
1.
Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage fallenden Tätigkeiten nachgeht, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie zuzurechnen sind.
2.
Die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388 steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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