5.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/6
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgericht Dresden — Deutschland) — Strafverfahren gegen citiworks AG, weitere Beteiligte: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde, Flughafen Leipzig/Halle GmbH, Bundesnetzagentur
(Rechtssache C-439/06) (1)
(Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter zu den Netzen für die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität)
(2008/C 171/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Dresden
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Citiworks AG
Weitere Beteiligte:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde, Flughafen Leipzig/Halle GmbH, Bundesnetzagentur
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgerichts Dresden — Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) — Nationale Vorschriften, nach denen der Grundsatz des freien Zugangs Dritter zu Netzen für den Transport und die Verteilung von Elektrizität nicht für Netze gilt, die auf das Gebiet eines Betriebes beschränkt sind (Betriebsnetze)
Tenor
Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung wie § 110 Abs. 1 Nr. 1 Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz — EnWG) vom 7. Juli 2005 entgegensteht, nach der bestimmte Betreiber von Energieversorgungsnetzen von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gewähren, ausgenommen sind, weil sich diese Netze auf einem zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden und überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens und zu verbundenen Unternehmen dienen.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
Full & Egal Universal Law Academy