24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/12
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-444/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Liefer- und Bauaufträge - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge)
(2008/C 128/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: X. Lewis im Beistand von C. Fernandez Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas, abogados,)
Beklagter: Vereinigtes Königreich (Bevollmächtigter: F. Díez Moreno)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie Nr. 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Der Richtlinie nicht entsprechende nationale Rechtsvorschriften
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung verstoßen, dass es keine verbindliche Frist für die Zustellung der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag an alle Bieter durch die Vergabebehörde vorsieht und dass es keine verbindliche Wartefrist zwischen der Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag und dem Abschluss des Vertrags vorsieht.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das Königreich Spanien trägt zwei Drittel der Gesamtkosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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