16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Danske Slagterier/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-445/06) (1)
(Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung)
2009/C 113/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Danske Slagterier
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Auslegung des Art. 28 EG sowie des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. L 121, S. 2012) in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 268, S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13) — Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht — Verjährungsfrist — Bestimmung des zu ersetzenden Schadens und Obliegenheiten des Geschädigten
Tenor
1.
Einzelne, die durch Fehler bei der Umsetzung oder Anwendung der Richtlinien 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 geänderten Fassung und 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt geschädigt wurden, können sich für die Auslösung der Staatshaftung wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht auf das Recht auf freien Warenverkehr berufen.
2.
Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass die in der nationalen Regelung vorgesehene Verjährung des Staatshaftungsanspruchs wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht während eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 226 EG anhängig gemachten Vertragsverletzungsverfahrens unterbrochen oder gehemmt wird.
3.
Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es nicht, die Verjährungsfrist für einen Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie zu dem Zeitpunkt in Lauf zu setzen, in dem die ersten Schadensfolgen der fehlerhaften Umsetzung eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie liegt.
4.
Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Einzelner keinen Ersatz für einen Schaden verlangen kann, bei dem er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, ihn durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, vorausgesetzt, dass der Gebrauch dieses Rechtsmittels dem Geschädigten zumutbar ist; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das nationale Gericht nach Art. 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen stellt, oder eine beim Gerichtshof anhängige Vertragsverletzungsklage lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der Gebrauch eines Rechtsmittels unzumutbar ist.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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