29.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Sophiane Gysen/Groupe S-Caisse d'Assurances sociales pour indépendants
(Rechtssache C-449/06) (1)
(Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen - Bestimmung des Rangs der Kinder - Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht)
(2008/C 79/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sophiane Gysen
Beklagte: Groupe S-Caisse d'Assurances sociales pour indépendants
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal du travail Brüssel — Auslegung [von Art. 67] der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 1) — Familienzulagen — Zulässigkeit einer nationalen Regelung der Familienzulagen, die für die Bestimmung des Rangverhältnisses der berechtigten Kinder, die Kinder ausschließt, für die nach dem Statut ein Anspruch auf Familienzulagen besteht — Rechtliche Einordnung des Statuts der Beamten im nationalen Recht
Tenor
Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/83 des Rates vom 21. Juli 1983 hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Im Hinblick auf die unmittelbare Geltung dieser Verordnung im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten muss das Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften besteht, einem Kind gleichgestellt werden, für das ein Anspruch auf solche Zulagen nach nationalem Recht oder aufgrund eines in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit besteht.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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