15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamt — Österreich) — pressetext Nachrichtenagentur GmbH/Republik Österreich (Bund), APA-OTS Originaltext-Service GmbH, APA Austria Presse Agentur registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung
(Rechtssache C-454/06) (1)
(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Begriff der „Vergabe eines Auftrags“)
(2008/C 209/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesvergabeamt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: pressetext Nachrichtenagentur GmbH
Beklagte: Republik Österreich (Bund), APA-OTS Originaltext-Service GmbH, APA Austria Presse Agentur registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesvergabeamt — Auslegung von Art. 82 EG sowie der Art. 3 Abs. 1, 8, 9 und 11 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 1), der Art. 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30. Dezember 1989, S. 33) sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrecht — Mit einer Presseagentur, die als einzige nationale Presseagentur betrachtet wird, im Namen des Staates außerhalb der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf unbestimmte Zeit geschlossener Dienstleistungsvertrag — Übertragung der Ausführung verschiedener Teile des Vertrags mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers an eine Gesellschaft, die zur Gänze von dem Dienstleistungserbringer kontrolliert wird, und andere Änderungen des Vertrags, die den Kündigungsverzicht des öffentlichen Auftraggebers, das Entgelt für die erbrachten Leistungen und den zugunsten des öffentlichen Auftraggebers eingeräumten Rabatt betreffen — Frage der Qualifizierung dieser späteren Änderungen als neue „Auftragsvergabe“, die eine Vergabebekanntmachung erforderlich macht
Tenor
1.
Der Begriff der „Vergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 und der Begriff „vergeben“ in Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass sie nicht eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens umfassen, in der vom ursprünglichen Dienstleistungserbringer an den öffentlichen Auftraggeber erbrachte Dienstleistungen auf einen anderen Dienstleistungserbringer in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren Alleingesellschafter der ursprüngliche Dienstleistungserbringer ist, der den neuen Dienstleistungserbringer kontrolliert und ihm Weisungen erteilt, wenn der ursprüngliche Dienstleistungserbringer weiterhin die Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen übernimmt.
2.
Der Begriff der „Vergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 und der Begriff „vergeben“ in Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 92/50 sind dahin auszulegen, dass sie eine Anpassung des ursprünglichen Vertrags an veränderte äußere Umstände, wie die Umrechnung ursprünglich in nationaler Währung ausgedrückter Preise in Euro, die geringfügige Verringerung dieser Preise zu ihrer Rundung und die Bezugnahme auf einen neuen Preisindex, der gemäß den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags den zuvor festgelegten Index ersetzt, nicht umfassen.
3.
Der Begriff der „Vergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 und der Begriff „vergeben“ in Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 92/50 sind dahin auszulegen, dass sie nicht eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens umfassen, in der ein öffentlicher Auftraggeber mit dem Auftragnehmer während der Laufzeit eines Dienstleistungsauftrags von unbestimmter Dauer in einem Nachtrag vereinbart, eine Kündigungsverzichtsklausel für drei Jahre zu verlängern, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Klausel unwirksam geworden wäre, und für bestimmte Staffelpreise in einem besonderen Bereich größere Rabatte als die ursprünglich vorgesehenen festzulegen.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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