23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/23
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — FBTO Schadeverzekeringen NV/Jack Odenbreit
(Rechtssache C-463/06) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Haftpflichtversicherung - Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer - Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers)
(2008/C 51/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FBTO Schadeverzekeringen NV
Beklagter: Jack Odenbreit
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Klage gegen den Haftpflichtversicherer im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten — Begriff des aus der Versicherung Begünstigten
Tenor
Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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