5.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/8
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-503/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten - Region Ligurien)
(2008/C 171/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia und G. Fiengo, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Erlass und Anwendung einer Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien, welche die Bedingungen des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) nicht einhält
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat durch den Erlass und die Anwendung einer Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien, welche die Bedingungen des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nicht einhält, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
(1) ABl. C 82 vom 14.04.2007.
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