24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/12
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-522/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen - Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung dieser Stoffe)
(2008/C 128/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und B. Stromsky)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: A. Hubert)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1) — Art. 16 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 1 — Nichterlass von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingesetzt wird, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind — Nichterlass von praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und Unterbleiben von Überprüfungen auf Undichtigkeit
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen, dass es
—
nicht nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals festgelegt hat, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe eingesetzt wird, und
—
für die Region Wallonien nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sowie keine jährliche Überprüfungen auf Undichtigkeit durchgeführt hat.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 42 vom 24.2.2007.
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