21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/5
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — Heinz Huber/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-524/06) (1)
(Schutz personenbezogener Daten - Unionsbürgerschaft - Grundsätzliches Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Richtlinie 95/46/EG - Begriff der Erforderlichkeit - Generelle Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind - Zentrales Ausländerregister)
(2009/C 44/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Heinz Huber
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Auslegung von Art. 12 Abs. 1 EG, 17 EG, 18 Abs. 1 EG und 43 Abs. 1 EG sowie Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Nationale Regelung, nach der personenbezogene Daten von Bürgern anderer Mitgliedstaaten generell in einem nationalen Ausländerzentralregister verarbeitet werden, während die personenbezogenen Daten der eigenen Staatsbürger nach der dafür geltenden nationalen Regelung nur in den kommunalen Einwohnermelderegistern verarbeitet werden
Tenor
1.
Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, wie das System, das mit dem Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2005 eingerichtet wurde und das die Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden bezweckt, entspricht nur dann dem im Licht des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgelegten Erforderlichkeitsgebot gemäß Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, wenn
—
es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind, und
—
sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Umstände im Ausgangsverfahren zu prüfen.
Jedenfalls lassen sich die Speicherung und Verarbeitung von namentlich genannte Personen betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen eines Registers wie des Ausländerzentralregisters zu statistischen Zwecken nicht als erforderlich im Sinne von Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 ansehen.
2.
Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Bekämpfung der Kriminalität ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu errichten, das nur Unionsbürger erfasst, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.
(1) ABl. C 56 vom 10.3.2007.
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