6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — R.H.H. Renneberg/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-527/06) (1)
(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 EG - Steuerrecht - Einkommensteuer - Ermittlung der Besteuerungsgrundlage - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen erzielt - Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat)
(2008/C 313/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: R. H. H. Renneberg
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 39 EG und 56 EG — Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer — Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem sein gesamtes Einkommen erzielt, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnt — Nationale Rechtsvorschriften, die keinen Abzug negativer Einkünfte aus einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Haus zulassen
Tenor
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Gemeinschaftsangehöriger, der nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem er Einkünfte erzielt, die sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen ausmachen, bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für diese Einkünfte in diesem Mitgliedstaat nicht die negativen Einkünfte betreffend ein ihm gehörendes, in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Wohngebäude geltend machen kann, während ein im erstgenannten Mitgliedstaat Ansässiger solche negativen Einkünfte bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für seine Einkünfte geltend machen kann.
(1) ABl. C 56 vom 10.3.2007.
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