15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/9
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — O2 Holdings Limited & O2 (UK) Limited/Hutchison 3G UK Limited
(Rechtssache C-533/06) (1)
(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke - Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist - Beschränkung der Wirkungen der Marke - Vergleichende Werbung - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Art. 3a Abs. 1 - Zulässigkeitsbedingungen für vergleichende Werbung - Benutzung der Marke eines Mitbewerbers oder eines dieser Marke ähnlichen Zeichens)
(2008/C 209/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: O2 Holdings Limited & O2 (UK) Limited
Beklagter: Hutchison 3G UK Limited
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) und von Art. 3a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) — Verwendung der Marke eines Wettbewerbers in einer Werbung zu dem Zweck, die Merkmale und insbesondere den Preis der vom Inserenten vertriebenen Waren oder Dienstleistungen mit denjenigen des Wettbewerbers zu vergleichen
Tenor
1.
Art. 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt.
Es ist jedoch, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 verlangten Voraussetzungen für das Verbot der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens vorliegen, ausgeschlossen, dass die vergleichende Werbung, in der das Zeichen benutzt wird, die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannte Zulässigkeitsbedingung erfüllt.
2.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft, und zwar unabhängig davon, ob diese vergleichende Werbung alle in Art. 3a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt oder nicht.
(1) ABl. C 56 vom 10.3.2007.
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