23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/29
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Stahlwerk Ergste Westig GmbH/Finanzamt Düsseldorf-Mettmann
(Rechtssache C-415/06) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Gesellschaft mit Betriebsstätten in einem Drittstaat - Berücksichtigung der Verluste aus diesen Betriebsstätten)
(2008/C 51/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stahlwerk Ergste Westig GmbH
Beklagter: Finanzamt Düsseldorf-Mettmann
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung der Artikel 56 EG, 57 Absatz 1 EG und 58 EG — Abzug von Verlusten aus der Tätigkeit einer in einem Drittstaat niedergelassenen Betriebsstätte vom zu versteuernden Gewinn einer inländischen Gesellschaft — Ablehnung des Verlustabzugs unter Berufung auf ein mit diesem Drittstaat geschlossenes bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Tenor
Eine nationale Steuerregelung, wonach eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, bei der Ermittlung ihres Gewinns nicht die Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat abziehen kann, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 43 bis 48 EG. Diese Bestimmungen können bei einem Sachverhalt, der eine Betriebsstätte in einem Drittstaat betrifft, nicht geltend gemacht werden.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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