8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/13
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]) — Fratelli Martini & C. SpA, Cargill Srl/Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive
(Rechtssache C-421/06) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Ungültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift festgestellt wird - Verpflichtungen der Organe - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Angabe der Gewichtshundertteile der in dem Futtermittel enthaltenen Zutaten mit einer Toleranzspanne von ± 15 % des angegebenen Wertes auf dem Etikett - Verbot, den Verbraucher in die Irre zu führen)
(2008/C 64/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Fratelli Martini & C. SpA, Cargill Srl
Beklagte: Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04 (ABNA. u. a.), mit dem die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. L 63, S. 23) teilweise für nichtig erklärt wurde — Verpflichtung der Organe zum Erlass eines neuen Rechtsakts
Tenor
1.
Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission, der die Verpflichtung vorsieht, auf dem Etikett von Mischfuttermitteln die Gewichtshundertteile der in dem Futtermittel enthaltenen Zutaten mit einer Toleranzspanne von ± 15 % des angegebenen Wertes aufzuführen, ist dahin auszulegen, dass er den Art. 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, die insbesondere zum Ziel haben, zu verhüten, dass die Etikettierung und die Aufmachung von Futtermitteln den Verbraucher in die Irre führen, nicht zuwiderläuft.
2.
Da Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/2 eine eigenständige Verpflichtung vorsah, die in keinem Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach den übrigen Vorschriften dieser Richtlinie stand, ist dadurch, dass der Gerichtshof die genannte Vorschrift im Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a. (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04), für ungültig erklärt hat, keine Rechtslücke oder Inkohärenz entstanden, die es den Gemeinschaftsorganen gebieten würde, an der Richtlinie 2002/2 wesentliche Änderungen vorzunehmen.
Auf jeden Fall ergibt sich die Ungültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift unmittelbar aus dem diese Ungültigkeit feststellenden Urteil des Gerichtshofs, und es ist Sache der Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung daraus die Konsequenzen zu ziehen.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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