20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/20
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Hasselt — Belgien) — De Nationale Loterij NV/Customer Service Agency BVBA
(Rechtssache C-525/06) (1)
(Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird - Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits durch das Rechtsmittelgericht selbst - Erledigung der Vorlagefragen)
2009/C 141/34
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van koophandel Hasselt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: De Nationale Loterij NV
Beklagte: Customer Service Agency BVBA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Hasselt — Belgien — Auslegung von Art. 49 EG — Nationale Lotterie, die in einem Mitgliedstaat ein gesetzliches Monopol zum Zweck der Begrenzung der Spielsucht hat, jedoch regelmäßig Werbung zur Förderung der Beteiligung an der Lotterie betreibt — Nationale Regelung, die den Verkauf von Losen für die Gruppenteilnahme an der Lotterie durch andere Unternehmen mit Gewinnzweck ohne Genehmigung der nationalen Lotterie verbietet
Tenor
1.
Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-525/06 ist nicht zu beantworten.
(1) ABl. C 42 vom 24.2.2007.
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