SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON
vom 25. Januar 20071(1)
Rechtssache C‑56/06
Euro Tex Textilverwertung GmbH
gegen
Hauptzollamt Duisburg
„Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits – Begriff der ‚Ursprungserzeugnisse‘ – In der Europäischen Union sortierte Altkleider“
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf betrifft die richtige zollrechtliche Einordnung gebrauchter Kleidung, die die Euro Tex Textilverwertung GmbH (im Folgenden: Euro Tex) in Deutschland gesammelt, sortiert und verpackt und nach Polen ausgeführt hatte, bevor Polen Mitglied der Europäischen Union war. Die zollrechtliche Einordnung der Kleidung bestimmte sich nach dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in seiner geänderten Fassung (im Folgenden: Assoziationsabkommen)(2). Die Frage, ob solche Kleidung als „Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft“ einzuordnen ist und ihr daher aufgrund des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens (im Folgenden: Protokoll Nr. 4) Zollpräferenzen zugutekommen, hängt davon ab, ob die Kleidung durch ihr Sortieren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Assoziationsabkommens „in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet“ wurde oder ob sie unter die Definition „einfaches … Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)“ des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 fällt.
Maßgebendes Recht
Das Assoziationsabkommen
2. Art. 10 des Assoziationsabkommens sieht die Beseitigung oder schrittweise Senkung der Einfuhrzölle Polens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft vor.
3. Nach Art. 34 sind die Ursprungsregeln für die Gewährung dieser Zollpräferenzen im Protokoll Nr. 4 enthalten.
4. Art. 1 des Protokolls Nr. 4 bestimmt:
„Im Sinne dieses Protokolls bedeuten
a) der Begriff ‚Herstellen‘ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
b) der Begriff ‚Vormaterial‘ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
…“
5. Art. 2 Abs. 1 sieht vor:
„Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;
…“
6. Art. 6 bestimmt:
„(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind.
…
(3) [Absatz] 1 … [gilt] vorbehaltlich des Artikels 7.“
7. Art. 7 sieht vor:
„(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
…
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
…
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;
…
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Polen an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.“
8. Anhang II des Protokolls Nr. 4 trägt die Überschrift: „Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen“. Er enthält eine Tabelle mit drei Spalten und den folgenden Überschriften: „HS-Position“(3), „Warenbezeichnung“ und „Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen“. Zu der HS-Position „ex Kapitel 63“ und der Warenbezeichnung „Andere[(4)] konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen …“ heißt es in dieser Tabelle: „Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind“.
9. Die HS-Nomenklatur selbst führt in Kapitel 63 („Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen“) die Position 6309 „Altkleider und andere Altwaren“ auf. Anmerkung(5) 3 zu Kapitel 63 bestimmt: „Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 63.09 nur dann erfasst, wenn sie … augenscheinlich gebraucht [sind], … lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden.“
Das Übereinkommen von Kyoto
10. Das Internationale Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (im Folgenden: das Übereinkommen von Kyoto“ oder „das Übereinkommen“) wurde ursprünglich 1973 angenommen(6).
11. Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens von Kyoto.
12. In Art. 2 des Übereinkommens heißt es u. a.: „Die Vertragspartei verpflichtet sich, die Vereinfachung und die Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck unter den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen nach den Normen und Empfohlenen Praktiken in den Anlagen zu diesem Übereinkommen zu richten.“
13. Anlage D.1 des Übereinkommens, „Anlage über Ursprungsregeln“, wurde durch den Beschluss 77/415/EWG des Rates im Namen der Gemeinschaft angenommen(7). Bei der Auslegung von Ursprungsregeln im Gemeinschaftsrecht hat sich der Gerichtshof auf Anlage D.1 bezogen(8).
14. Gemäß Norm(9) 3 in Anlage D.1 wird, wenn an der Herstellung einer Ware zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, der Ursprung dieser Ware nach dem Kriterium der wesentlichen Verarbeitung bestimmt, dem zufolge „für die Bestimmung des Warenursprungs als Ursprungsland das Land gilt, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die als ausreichend angesehen wird, um der Ware ihre wesentliche Eigenschaft zu verleihen“ (Definition c in Anlage D.1).
15. Nach Anmerkung(10) 1 zu Norm 3 kann das Kriterium der wesentlichen Verarbeitung in der Praxis in der Regel des Tarifsprungs innerhalb einer bestimmten Nomenklatur in Verbindung mit Ausnahmelisten und/oder in einer Liste von Be- oder Verarbeitungsvorgängen, die den ihnen unterzogenen Waren den Ursprung des Landes verleihen oder nicht verleihen, in dem sie stattgefunden haben, und/oder in der Regel des prozentualen Wertanteils, wenn der Prozentsatz des Wertes der verwendeten Waren oder der Prozentsatz des Wertzuwachses eine bestimmte Höhe erreicht, zum Ausdruck kommen.
16. Anmerkung 2 zu Norm 3 bestimmt u. a.:
„Die Ausnahmelisten können:
a) Be- oder Verarbeitungen anführen, die, obwohl sie einen Tarifsprung bewirken, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als wesentlich betrachtet werden;
b) Be- oder Verarbeitungen anführen, die, ohne einen Tarifsprung zu bewirken, unter bestimmten Voraussetzungen als wesentlich betrachtet werden.
Bei den unter a) und b) genannten Voraussetzungen kann es sich entweder um eine bestimmte Art der Warenbehandlung oder um eine Regel des prozentualen Wertanteils handeln.“
17. Norm 6 in Anlage D.1 bestimmt:
„Nicht als wesentliche Be- oder Verarbeitung gelten Arbeitsvorgänge, die nicht oder nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beitragen, insbesondere solche, die ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Vorgänge bestehen:
a) Behandlungen, die zur Erhaltung der Waren während ihres Transports oder ihrer Lagerung erforderlich sind;
b) Behandlungen, die der Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder ihrer Vorbereitungen für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einordnen von Waren sowie das Umpacken;
c) einfache Zusammensetzungsarbeiten;
d) Mischen von Waren verschiedenen Ursprungs, sofern die Merkmale der hergestellten Waren sich nicht wesentlich von den Merkmalen der vermischten Waren unterscheiden.“
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen
18. Euro Tex betrieb in Deutschland einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln gebrauchter Kleidung und Textilien.
19. Die vorliegende Rechtssache betrifft das Verfahren, das Euro Tex zum Sortieren der Waren anwandte. Das Vorabentscheidungsersuchen beschreibt dieses Verfahren wie folgt:
20. In einem ersten Schritt wurde die Originalsammelware von etwaigem Müll befreit und nach verwendbaren und nicht verwendbaren Artikeln getrennt. Bei den nicht mehr verwendbaren Kleidern wurde unterschieden, inwieweit sie für weitere Verwertungsvorgänge (Fasergewinnung, Putzlappenherstellung, Dämmmaterial) eingesetzt werden konnten.
21. In einem zweiten Schritt wurden die Waren weiter differenziert, und es wurde zwischen Bekleidung, Schuhen, Putzlappen, Recyclingmaterial, Haushaltstextilien, Damen-, Herren- und Kinderbekleidung unterschieden.
22. Die dritte Stufe war die Feinsortierung(11): Bekleidung und Bekleidungszubehör wurden nach Stoffqualitäten und weiteren Kriterien gemäß kundenspezifischen Anforderungen in mehr als 80 verschiedene Kategorien sortiert(12).
23. Für das Sortieren, das vollständig von Hand erledigt wurde, beschäftigte Euro Tex zwischen sechs und acht Mitarbeiter. Die Mitarbeiter hatten vor allem besonders modische Sachen sortiert nach den Kundenkreisen herauszusuchen. Bewerber für die Arbeit erhielten eine Einarbeitungszeit von ein bis vier Wochen. Eine Dauerbeschäftigung erhielten sie nur, wenn sie modische Trends erkennen konnten.
24. Euro Tex lieferte 1998 und 1999 durch die Sortierung aufbereitete Textilien in Säcken verpackt an Einzelhändler in Polen. Streit mit dem beklagten Hauptzollamt entstand über den Ursprung der Waren. Euro Tex konnte (erwartungsgemäß) keine Nachweise für den Ursprung der Waren liefern. Das Unternehmen machte geltend, dass die von ihm vorgenommene Behandlung der Waren ausreiche, um ihnen Gemeinschaftsursprung zu verleihen. Die Angelegenheit kam vor das Finanzgericht Düsseldorf, welches dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Überschreiten die im Beschluss näher dargelegten Sortiertätigkeiten diejenigen, die von einem einfachen Sortieren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 (des Assoziationsabkommens) erfasst werden?
25. Euro Tex und die Kommission haben schriftlich Stellung genommen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worden und hat auch nicht stattgefunden.
Würdigung
26. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Art, in der Euro Tex die zur Entsorgung weggegebene Kleidung, für die ein vollständiger Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen werden kann, behandelte, ausreicht, um dem Endprodukt, d. h. den ausgesonderten und sortierten Altkleidern, Gemeinschaftsursprung zu verleihen.
27. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, vorausgesetzt, dass sie in der Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 des Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 sind die Voraussetzungen, um „in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet“ worden zu sein, in Anhang II aufgeführt.
28. Anhang II bestimmt, dass im Fall gebrauchter Waren, die unter Kapitel 63 der HS-Nomenklatur fallen – was die fraglichen Waren einschließt –, jedes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, eine Be- oder Verarbeitung darstellt, die die Ursprungseigenschaft verleiht. Nach Art. 1 Buchst. a des Protokolls Nr. 4 bedeutet der Begriff „Herstellen“ „jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge“.
29. Die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Altwaren fielen zur maßgebenden Zeit – d. h., als sie von Euro Tex ausgeführt wurden und somit von diesem Unternehmen bereits ausgesondert und sortiert waren – unter Position 6309 der HS-Nomenklatur: Altkleider und andere Altwaren, die augenscheinlich gebraucht sind und in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden. Gemeinschaftsursprung wird daher im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 nur verliehen, wenn alle Vormaterialien, die von Euro Tex bei der Behandlung der Ware verwendet wurden, in eine andere Position als 6309 einzureihen sind.
30. Das vorlegende Gericht hat festgestellt und die Parteien sind sich offensichtlich einig, dass dies der Fall ist: Auch wenn es sich bei den Vormaterialien ebenfalls um Altkleider handelt, waren diese nicht in Ballen, Säcken oder ähnlichen Vorrichtungen verpackt, bevor sie von Euro Tex einer Behandlung unterzogen wurden. Sie fallen somit nicht unter Position 6309.
31. Das vorlegende Gericht ist außerdem der Auffassung, dass die Behandlung durch Euro Tex unter die weite Definition des „Herstellens“ nach Art. 1 Buchst. a des Protokolls Nr. 4 falle, die jede Be- oder Verarbeitung einschließlich besonderer Vorgänge erfasse.
32. Auch wenn die ausgeführten Altwaren somit prima facie die Voraussetzungen für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 erfüllen, bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls aber, dass bestimmte Be- und Verarbeitungen, einschließlich der Be- oder Verarbeitungen durch „einfaches … Aussondern [und/oder(13)] Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)“ für die Verleihung dieser Eigenschaft nicht ausreichen. Aus Art. 6 Abs. 3 geht hervor, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vor Art. 6 Abs. 1 Vorrang hat. Wenn die Behandlung der Ware durch Euro Tex unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fällt, gelten die ausgesonderten und sortierten Altkleider somit nicht als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft.
33. Das vorlegende Gericht nimmt offensichtlich an, dass es sich bei der von Euro Tex (vermutlich im ersten und zweiten Schritt, wie in den Nrn. 20 und 21 beschrieben) durchgeführten Aussonderung um „einfaches“ Sortieren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b handle. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass diese Auffassung von den Parteien bestritten wird. Die zollrechtliche Einordnung der ausgeführten Waren hängt somit davon ab, ob das von Euro Tex im dritten Schritt vorgenommene Sortieren ebenfalls unter diese Bestimmung fällt. Dies ist der Kern der Vorlagefrage.
34. Euro Tex macht geltend, dass das Sortieren kein „einfaches … Sortieren“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b darstelle. Die Kommission ist der gegenteiligen Ansicht.
35. Wie das vorlegende Gericht zu Recht bemerkt, deutet eine wörtliche Auslegung der englischen Fassung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b(14) darauf hin, dass alle Tätigkeiten, die in dieser Bestimmung aufgeführt werden, notwendigerweise „einfache“ Be- und Verarbeitungen sind, die in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen(15). Aus den übrigen Sprachfassungen(16) könnte man jedoch genauso gut schließen, dass nur diejenigen der aufgeführten Tätigkeiten, die tatsächlich einfach und nicht komplex sind, erfasst werden(17).
36. Die Kommission vertritt die erstgenannte Auslegung. Sie macht geltend, dass nicht zwischen „einfachem“ Sortieren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und komplexerem Sortieren unterschieden werde. „Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)“ werde neben sonstigen Tätigkeiten, nämlich Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Waschen, Anstreichen und Zerschneiden aufgeführt. Das zusätzliche Adjektiv „einfach“ sei lediglich zur Erläuterung hinzugefügt worden. Die Rechtssicherheit werde beeinträchtigt, wenn Behörden zwischen einfachem und komplexem Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren usw. unterscheiden müssten. Vielmehr würden alle diese Tätigkeiten als einfache Tätigkeiten angesehen, die daher keine Ursprungseigenschaft begründeten.
37. Ich teile diese Auffassung nicht.
38. Was die Rechtssicherheit betrifft, so gibt es weitere Unterabsätze des Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4, die sich auf einfache Tätigkeiten beschränken und Behörden somit offensichtlich zwingen, zwischen einfachen und komplexen Tätigkeiten zu unterscheiden. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii betrifft z. B. „einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge“. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e bezieht sich auf „einfaches Mischen von Waren“, und Art. 7 Abs. 1 Buchst. f betrifft „einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel“. Es ist für mich kein Grund ersichtlich, warum nicht der meiner Meinung nach natürlicheren Lesart dieser Bestimmung in der Mehrheit der maßgebenden Sprachen gefolgt werden sollte, was dazu führt, dass von den dort aufgeführten Tätigkeiten nur diejenigen von der Bestimmung erfasst werden, die tatsächlich „einfach“ sind.
39. Darüber hinaus entspricht diese engere Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b seiner Stellung als Ausnahmebestimmung zur allgemeinen Regel des Art. 6 Abs. 1, nach dem Vormaterialien, die nicht vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II erfüllt sind.
40. In der vorliegenden Rechtssache ist somit Voraussetzung, dass alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die be- oder verarbeitete Ware einzureihen sind. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beantwortung der Frage, ob das streitige Sortieren die Ursprungseigenschaft verleiht, davon abhängt, ob das Sortieren einfach oder komplex ist. Im ersten Fall unterliegt das Sortieren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und verleiht keine Ursprungseigenschaft.
41. Das Übereinkommen von Kyoto liefert einige Orientierungshilfen dafür, wo die Trennungslinie zwischen einfachem und komplexem Sortieren zu ziehen ist.
42. Aus Norm 3 und Definition c in Anlage D.1 geht hervor, dass bei Beteiligung zweier oder mehrerer Länder an der Herstellung einer Ware der zollrechtliche Ursprung dieser Ware davon abhängt, wo „die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die als ausreichend angesehen wird, um der Ware ihre wesentliche Eigenschaft zu verleihen“(18).
43. Nach Norm 6 in Anlage D.1 gelten Arbeitsvorgänge, „die nicht oder nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beitragen“, nicht als „wesentliche Be- oder Verarbeitung“(19).
44. Als Beispiel für solche Arbeitsvorgänge werden in Norm 6 u. a. aufgeführt: „b) Behandlungen, die der Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder ihrer Vorbereitungen für den Transport dienen, wie das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Zusammenstellen und Einordnen von Waren sowie das Umpacken“ und „d) Mischen von Waren verschiedenen Ursprungs, sofern die Merkmale der hergestellten Waren sich nicht wesentlich von den Merkmalen der vermischten Waren unterscheiden“.
45. Keines dieser Beispiele weist darauf hin, dass die betroffenen Arbeitsvorgänge einfach sein müssen, um unter die Definition zu fallen. Da sie jedoch als Beispiele für eine allgemeine Aussage angeführt werden, müssen sie unter Bezugnahme auf diese Aussage ausgelegt werden. Entscheidend ist daher, ob die Arbeitsvorgänge mehr als nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beitragen.
46. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des Sachverhalts festzustellen, ob dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist. Wenn das streitige Sortieren mehr als nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der hergestellten Waren, d. h. der ausgesonderten und sortierten Kleidung, beiträgt, so fällt es nicht unter Beispiel d oder, allgemeiner ausgedrückt, unter Norm 6 in Anlage D.1, so dass es keine einfache Tätigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b darstellt.
47. Besteht das Sortieren jedoch z. B., wie das Vorabentscheidungsersuchen nahelegt, im Zusammenpacken aller Artikel derselben Kategorie (z. B. Seidenhemden, Fleece oder Jeans), so kann ich nicht erkennen, inwiefern dieser Arbeitsvorgang etwas zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der hergestellten Waren beitragen soll, da diese die gleichen sind wie die wesentlichen Merkmale oder Eigenschaften der ursprünglichen, zur Entsorgung weggegebenen Waren.
48. Das nationale Gericht ist eindeutig am besten in der Lage, das Vorbringen von Euro Tex(20), bei ihren Arbeitsvorgängen handle es sich nicht um einfaches Sortieren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, da das Recycling das Sortieren in verschiedene Kategorien beinhalte, zu würdigen. Euro Tex meint, ein „einfaches … Sortieren“ habe eine völlig andere Bedeutung, wie aus dem Klammerzusatz in der Bestimmung „(einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)“ eindeutig hervorgehe, und erfordere keine Fähigkeiten, die über das Sortieren von Blau zu Blau usw. hinausgingen. Die Sortiertätigkeit bei Euro Tex erfordere hingegen die Fähigkeit, anhand von Stoffen, Qualität und Zusammensetzung Unterscheidungen vorzunehmen, und verlange Kenntnisse hinsichtlich modischer Trends, der besonderen Anforderungen unterschiedlicher Länder und der Qualität der Stoffe, wofür eine Schulung notwendig sei.
49. Das nationale Gericht als alleiniger Tatsachenrichter wird zu entscheiden haben, ob Euro Tex erfolgreich nachweisen konnte, dass die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter eine komplexe und keine einfache Sortiertätigkeit war.
50. Schließlich möchte ich kurz einige Ausführungen zur Frage der Wertschöpfung machen.
51. Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass die von Euro Tex gesammelte und zu diesem Zeitpunkt noch wertlose Ware erst durch die von ihr vorgenommene Aufbereitung einen Wert erlangt habe (zwischen ca. 0,70 DM/kg und 1,00 DM/kg oder 0,36 Euro/kg und 0,51 Euro/kg). Die Tatsache, dass das von Euro Tex geleitete Sortieren und Aussondern bei der gebrauchten Kleidung zu einer Wertschöpfung führe, bestätige die Annahme, dass diese Arbeitsvorgänge die entscheidende Herstellungsstufe darstellten.
52. Das Kriterium der „entscheidenden Herstellungsstufe“ entstammt der Rechtsprechung des Gerichtshofs(21) zu den allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften über die Ursprungseigenschaft(22). Ich stimme der Kommmission zu, dass diese Rechtsprechung im Kontext der vorliegenden Rechtssache nicht unmittelbar einschlägig ist. Norm 3 der Anlage D.1 des Übereinkommens von Kyoto erlaubt den Vertragsparteien, das Kriterium der wesentlichen Verarbeitung für die Bestimmung des Ursprungs von Waren durch die Regel des Tarifsprungs und/oder eine Liste von Be- oder Verarbeitungsvorgängen, die die Ursprungseigenschaft verleihen oder nicht verleihen, und/oder durch die Regel des prozentualen Wertanteils zum Ausdruck zu bringen. Bei den in den Ausnahmelisten aufgeführten Be- oder Verarbeitungen kann es sich entweder um eine bestimmte Art der Warenbehandlung oder um eine Regel des prozentualen Wertanteils handeln. Im Fall von Altkleidern hat sich die Gemeinschaft in Protokoll Nr. 4 dafür entschieden, das Kriterium der wesentlichen Verarbeitung durch die allgemeine Regel des Tarifsprungs (Art. 6 Abs. 1 und Anhang II) zum Ausdruck zu bringen, welche mit einer Liste von Be- oder Verarbeitungsvorgängen verbunden ist, die keine Ursprungseigenschaft verleihen (Art. 7 Abs. 1). Sie hat sich nicht dafür entschieden, das Kriterium durch die Regel des prozentualen Wertanteils zum Ausdruck zu bringen. Bei der angeführten Rechtsprechung war die Sachlage anders gestaltet, da sie die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen(23) betraf, die keine dieser drei Regeln vorschrieben. Auch wenn das Kriterium der Wertschöpfung zweifellos auch eine vernünftige Grundsatzentscheidung darstellen würde, hat sich der Gemeinschaftsgesetzgeber im vorliegenden Fall nicht dafür entschieden. Daher muss dieses Kriterium nicht angewandt werden.
53. Diese Auslegung wird meines Erachtens durch Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 bestätigt, welcher unter Buchst. f ein „einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel“ aufführt. Ein solches Zusammenfügen, auch wenn es sich um ein einfaches Zusammenfügen handelt, führt beinahe zwingend zu einer Wertschöpfung; dennoch hat der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen, dass dieser Arbeitsvorgang Gemeinschaftsursprung verleihen kann.
54. Daher bin ich der Auffassung, dass die Frage der Wertschöpfung sich nicht auf meine Analyse auswirkt.
Ergebnis
55. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die vom Finanzgericht Düsseldorf vorgelegte Frage wie folgt beantworten sollte:
– Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der durch den Beschluss Nr. 1/97 (97/539/EGKS, EG, Euratom) vom 30. Juni 1997 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, geänderten Fassung fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wenn sie einfach sind.
– Eine solche Tätigkeit ist einfach, wenn sie nicht oder nur wenig zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der Waren beiträgt.
– Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die im Vorabentscheidungsersuchen beschriebenen Tätigkeiten unter diese Definition fallen.
1 – Originalsprache: Englisch.
2 – Unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1991 (ABl. 1993, L 348, S. 2) in der durch den Beschluss Nr. 1/97 (97/539/EGKS, EG, Euratom) vom 30. Juni 1997 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. 1997, L 221, S. 1), geänderten Fassung.
3 – Die Nomenklatur nach dem Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, gemeinhin als „HS-Nomenklatur“ bezeichnet, ist eine internationale, vielseitig verwendbare Nomenklatur, die von der Weltzollorganisation geführt wird.
4 – Vermutlich andere Waren als die Kleidungsstücke, die von den beiden vorhergehenden HS-Kapiteln erfasst werden.
5 – Der Gerichtshof hat erklärt, dass die Anmerkungen, die vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden seien, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellten: Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995, Colin und Dupré (C‑106/94 und C‑139/94, Slg. 1995, I‑4759, Randnr. 21).
6 – Das Übereinkommen von Kyoto wurde im Juni 1999 revidiert. Das revidierte Übereinkommen trat im Februar 2006 in Kraft. Die in diesen Schlussanträgen zitierten Bestimmungen des Übereinkommens entstammen dem Originalwortlaut, wie er zur maßgebenden Zeit anwendbar war.
7 – Beschluss des Rates vom 3. Juni 1977 über die Annahme – im Namen der Gemeinschaft – von mehreren Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (ABl. 1977, L 166, S. 1). Die Annahme bezog sich nicht auf die Normen 7 und 8 und auch nicht auf die Empfohlene Praktik 10, doch ist keine von diesen Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.
8 – Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1989, Brother International (C‑26/88, Slg. 1989, I‑4253, Randnrn. 15 bis 21).
9 – Nach Art. 4 des Übereinkommens von Kyoto sind Normen Bestimmungen, „deren allgemeine Anwendung als erforderlich betrachtet wird, um zur Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren zu gelangen“.
10 – Art. 4 bestimmt, dass die Anmerkungen „einige der für die Anwendung der entsprechenden Norm … in Frage kommenden Möglichkeiten aufzeigen“.
11 – Ich verwende das englische Verb „to match“ und verwandte Wortformen, wenn im Vorabentscheidungsersuchen das deutsche Verb „sortieren“ und dessen verwandte Wortformen verwendet werden. Diese Wortwahl orientiert sich an der Wortwahl des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 für die fünfte („sifting or screening“ [„Sieben“] wird als eine einzelne Behandlung gezählt) Art der dort beschriebenen Be- oder Verarbeitungen („matching“ oder „Sortieren“). Die vierte Art der Be- oder Verarbeitung, „sorting“ im Englischen und „Aussondern“ im Deutschen, wird vom vorlegenden Gericht nur kurz erwähnt und ist nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens.
12 – Das Vorabentscheidungsersuchen enthält zur beispielhaften Veranschaulichung eine Liste mit 37 Kategorien Damenbekleidung. Die Kategorien umfassen Gattungen wie Kleider, Röcke, Hosen und Blusen, die in weitere Kategorien unterteilt sind (hauptsächlich nach Stoffen), sowie zusätzliche Kategorien wie Hosenröcke, Hüftgürtel, Seidenkopftücher, Bikinis und Trenchcoats.
13 – Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. g reicht ein Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter Buchst. b genannten Behandlungen für die Verleihung der Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses nicht aus.
14 – In der Tat auch die schwedische („Enkel behandling bestående i … hoppassning …“) und die niederländische („envoudige verrichingen zoals … assorteren …“) Fassung.
15 – Art. 7 ist eine von mehreren Bestimmungen des Protokolls Nr. 4, die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 durch den Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Polen vom 29. Dezember 2000 über die Änderung des dem Europa-Abkommen mit Polen beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ersetzt wurden (ABl. 2001, L 19, S. 29). In Art. 7 Abs. 1 Buchst. j, der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b teilweise ersetzt, wurde der Zusatz „einfaches“ gestrichen, und es heißt nun nur noch: „Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)“. Zwar heißt es in der Präambel (Erwägungsgrund 1) des Änderungsbeschlusses: „Einige technische Änderungen dienen dazu, Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes zu beseitigen.“ Erwägungsgrund 2 enthält jedoch den folgenden Hinweis: „Die Liste nicht ausreichender Be- und Verarbeitungen muss geändert werden, um eine richtige Auslegung zu gewährleisten und der Notwendigkeit zu entsprechen, Behandlungen einzubeziehen, die bisher nicht in der Liste aufgeführt sind.“ Daher wird keine der Auslegungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b eindeutig durch den Beschluss Nr. 4/2000 gestützt.
16 – Ich habe nur diejenigen Sprachen geprüft, die bei Unterzeichnung (30. Juni 1997) von Beschluss Nr. 1/97 (angeführt in Fn. 2), der das Protokoll Nr. 4 des Assoziationsabkommens durch die in dieser Rechtssache relevante Fassung ersetzte, Amtssprachen der Gemeinschaft waren.
17 – Beispielsweise lautet die französische Fassung: „les opérations simples de dépoussiérage, de criblage, de triage, de classement, d’assortiment (y compris la composition de jeux de marchandises), de lavage, de peinture, de découpage“ und die deutsche Fassung „einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden“.
18 – Hervorhebung nur hier.
19 – Hervorhebung nur hier.
20 – Ich habe die übrigen drei Argumente von Euro Tex nicht behandelt, weil sie Fragen aufwerfen, die für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4, auf die sich der Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens beschränkt, nicht maßgebend sind. (Die Argumente lauten im Wesentlichen, dass die gebrauchte Kleidung i) aufgrund des Tarifsprungs von Neukleidung zu Altkleidung ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft geworden sei, bevor sie von Euro Tex einer Behandlung unterzogen worden sei; ii) im gemeinschaftsrechtlichen Sinne „Abfall“ sei und ihr Ursprung von der sie entsorgenden Person und dem Land, in dem diese sich aufhalte, abhänge; und/oder iii) als „in der Gemeinschaft gesammelte Altwaren“ anzusehen sei, die „nur zur Gewinnung von Rohstoffen“ oder als Abfall verwendet werden könnten, und damit gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. h des Protokolls Nr. 4 als vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt gälten.)
21 – Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel (49/76, Slg. 1977, 41) und Urteil Brother International, angeführt in Fn. 8.
22 – Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1). Art. 5 bestimmt: „Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“
23 – Vgl. Fn. 22.
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