URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
29. November 2007
Rechtssache C‑10/06 P
Rafael de Bustamente Tello
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts – Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat‘“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, De Bustamente Tello/Rat (T‑368/03, Slg. ÖD 2005, I‑A-321 und II‑1439), wegen Aufhebung dieses Urteils
Entscheidung: Zurückweisung des Rechtsmittels.
Leitsätze
1. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit
(Art. 225 EG)
2. Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen
(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)
1. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem die angefochtene Entscheidung behaftet sein soll. Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.
2. Auch wenn sich die innerstaatliche Kompetenzverteilung je nach dem institutionellen Aufbau der einzelnen Staaten unterscheidet, ist unter einem Staat im Völkerrecht ein einheitliches Rechtssubjekt zu verstehen. Bei Zugrundelegung dieser Konzeption ist es erforderlich, dass der Staat bei den anderen Staaten und den internationalen Organisationen durch ein einheitliches System der diplomatischen Vertretung vertreten wird, das ein Reflex der Einheitlichkeit des betreffenden Staates auf internationaler Ebene ist.
Zwar kann nicht nur dann davon ausgegangen werden, dass der betreffende Beamte im Dienst für „einen anderen Staat“ gestanden hat, wenn er bei der Zentralverwaltung dieses anderen Staates beschäftigt war, doch ist seine funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung dieses Staates ein entscheidender Gesichtspunkt.
Sowohl bei den Bediensteten, die den Dienst für den Staat über dessen Zentralverwaltung erbringen, als auch bei denjenigen, die für eine Autonome Gemeinschaft über deren Verwaltung Dienst leisten, ist insoweit davon auszugehen, dass sie sich in einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts erfüllenden Situation befinden, vorausgesetzt allerdings, dass sie förmlich in die Ständige Vertretung dieses Staates eingegliedert sind.
Für die Auslegung der Wendung „Dienst für einen anderen Staat“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts ist daher allein die Tatsache relevant, dass der Dienst bei der Ständigen Vertretung eines Staates ausgeübt wird. Deshalb kann der Dienst für die Regierungen der politischen Untereinheiten der Staaten nicht als Dienst für einen Staat gelten, wenn der Betroffene nicht förmlich in die Ständige Vertretung des Staates eingegliedert war.
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