Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. September 2006 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑49/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 1999/37/EG – Zulassungsdokumente für Fahrzeuge – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138, S. 57) nachzukommen
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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