Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. April 2007 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑72/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/9/EG – Asylpolitik – Asylbewerber – Aufnahme – Mindestnormen – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18) nachzukommen
Tenor
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verstoßen, dass sie die Rechts und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy