Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2006 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C-78/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/49/EG – Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189, S. 12) nachzukommen
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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