Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 – Kommission/Österreich
(Rechtssache C‑102/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/9/EG − Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten − Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung durch Berufung auf die Verantwortlichkeit dezentraler Behörden für den Verstoß – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18) nachzukommen
Tenor
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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