URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
18. Dezember 2007
Rechtssache C-135/06 P
Roderich Weißenfels
gegen
Europäisches Parlament
„Rechtsmittel – Dienstbezüge – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Abzug einer anderweitig gezahlten Zulage gleicher Art – Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung – Vermögensrechtliche Streitigkeit“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2006, Weißenfels/Parlament (T‑33/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Entscheidung: Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Klage gegen eine bestätigende Entscheidung – Zulässigkeit bei fehlender Bestandskraft der bestätigten Entscheidung
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
2. Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts – Begriff
(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)
3. Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder
(Beamtenstatut, Art. 67 Abs. 2 und 3)
1. Eine Klage gegen eine bestätigende Entscheidung ist nur dann unzulässig, wenn die bestätigte Entscheidung für den Betroffenen Bestandskraft erlangt hat, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden ist. Andernfalls hat der Betroffene das Recht, gegen die bestätigte Entscheidung, gegen die bestätigende Entscheidung oder gegen beide vorzugehen.
Es würde einer geordneten Rechtspflege widersprechen, wollte man einen Kläger verpflichten, beim Gericht eine neue Klage gegen eine Entscheidung zu erheben, die die gleiche Frage wie eine ältere Entscheidung betrifft. Ein im Stadium der Erwiderung gestellter Antrag auf Aufhebung dieser neuen Entscheidung ist daher zulässig.
2. Im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts sind „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ nicht nur Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ, sondern auch sämtliche Klagen, die darauf gerichtet sind, dass ein Organ einem Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß dem Statut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt beanspruchen zu können glaubt.
Daraus folgt, dass die Klage eines Bediensteten auf Zahlung der seiner Meinung nach zu Unrecht einbehaltenen Teile seiner Dienstbezüge zuzüglich gesetzlicher Zinsen durch das betroffene Organ eine „Streitsache vermögensrechtlicher Art“ im Sinne des Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist.
Mit der ihm durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung wird dem Gemeinschaftsrichter die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden, d. h. über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich der Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teils des Urteils unter den von ihm festgelegten Bedingungen an das durch ihn überprüfte Organ.
Es ist demnach Sache des Gemeinschaftsrichters, gegebenenfalls ein Organ zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, auf den der Kläger nach dem Statut oder einem anderen Rechtsakt Anspruch hat.
3. Art. 67 Abs. 2 des Statuts ist dahin auszulegen, dass nur die Zulagen solche „gleicher Art“ im Sinne dieser Bestimmung sind, die vergleichbar sind und den gleichen Zweck wie die Familienzulagen nach dem Statut haben.
Nach Art. 67 Abs. 3 des Statuts kann die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn das Kind an einer geistigen oder körperlichen Behinderung leidet und der Beamte dadurch mit erheblichen Ausgaben belastet wird. Daraus folgt, dass eine vergleichbare Zulage nur von dem Teil der Kinderzulage abgezogen werden kann, der aufgrund der Verdoppelung zu der Zulage hinzukommt, die der Beamte auf jeden Fall bezieht.
Die luxemburgische Sonderbeihilfe für Behinderte unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht deutlich von der Zulage nach dem Statut.
Mit der luxemburgischen Beihilfe, die allein aufgrund des Wohnsitzes in Luxemburg und unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, soll mittels geeigneter Maßnahmen eine Behinderung gemeistert werden, die im Gesetz genau definiert wird. Sie wird Personen gewährt, wenn eine oder mehrere ihrer körperlichen oder geistigen Funktionen trotz Behandlung, Schulung oder angemessener Rehabilitationsmaßnahmen und trotz des Einsatzes entsprechender Geräte in einer Weise vermindert sind, dass sie ständiger Hilfe oder Pflege durch einen Dritten bedürfen. Sie soll es nämlich offensichtlich ermöglichen, die für die Beschäftigung – zumindest in Teilzeit – eines Dritten erforderlichen Ausgaben zu bestreiten, was der Teil der Zulage nach dem Statut, um den diese verdoppelt wird und der insbesondere durch Ausgaben z. B. für die Pflege, die Rehabilitation, Geräte, eine Sonderschule oder die Anpassung der Wohnung aufgezehrt werden kann, nicht erlaubt.
Daraus ergibt sich, dass der nach Art. 67 Abs. 3 des Statuts gewährte Teil der Kinderzulage und die luxemburgische Beihilfe weder den gleichen Gegenstand noch den gleichen Zweck haben und daher nicht gleicher Art im Sinne des Art. 67 Abs. 2 des Statuts sind.
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