Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. April 2007 – Kommission/Spanien
(Rechtssache C‑141/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/65/EG – Finanzdienstleistungen – Fernabsatz – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die in Bezug auf andere Finanzdienstleistungen als private Versicherungen erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16) nachzukommen
Tenor
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG verstoßen, dass es in Bezug auf andere Finanzdienstleistungen als private Versicherungen nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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