Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Juli 2007 – Kommission/Vereinigtes Königreich
(Rechtssache C‑155/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/29/Euratom – Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen – Keine vollständige Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 18-20)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, alle Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um Art. 54 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) nachzukommen – Fehlen von Vorschriften, die die Durchführung aller geeigneten Interventionen in allen Situationen ermöglichen, die aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer früheren Tätigkeit zu einer dauerhaften Strahlenexposition führen
Tenor
1.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 53 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um in allen Situationen, die aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer früheren Tätigkeit zu einer dauerhaften Strahlenexposition durch ionisierende Strahlung führen, geeignete Interventionen zu ermöglichen.
2.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
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