Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 23. November 2006 – Kommission/Schweden
(Rechtssache C-156/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/87/EG – Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats – Zusätzliche Beaufsichtigung – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzung – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Keine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35, S. 1)
Tenor
Das Königreich Schweden hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission hierüber jedenfalls nicht unterrichtet hat.
Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
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