Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 – Kommission/Finnland
(Rechtssache C-159/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, in Bezug auf die autonome Provinz Åland für eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) zu sorgen
Tenor
Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen, indem sie, was die autonome Provinz der Åland-Inseln betrifft, nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
Die Republik Finnland trägt die Kosten.
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