Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Januar 2007 – Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C‑203/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 93/16/EWG – Ärzte – Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Keine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1)
Tenor
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 44 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
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