Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Kommission/Deutschland
(Rechtssache C‑252/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/92/EG – Versicherungsvermittlung – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9, S. 3) nachzukommen
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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