Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. April 2007 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑264/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 16 Abs. 3 – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Erforderliche Maßnahmen“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unterbliebener Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) nachzukommen – Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 verstoßen, dass es keine Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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