Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. September 2008 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑305/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Kombinierter Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten – Richtlinie 92/106/EWG – Ablaufverkehr auf der Straße, der Bestandteil des kombinierten Verkehrs ist – Nächstgelegener geeigneter Bahnhof“
1. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 41)
2. Vertragsverletzungsklage – Klageschrift – Darlegung der Rügen und Klagegründe – Formerfordernisse – Eindeutige Formulierung des Klageantrags (Art. 226 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 47)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 2 und 4 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368, S. 38) – Ablaufverkehr auf der Straße, der Bestandteil des kombinierten Verkehrs ist – Erfordernis einer griechischen Zulassung für Lastkraftwagen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
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