Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. September 2008 – Kommission/Irland
(Rechtssache C‑316/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 91/271/EWG – Umweltverschmutzung und Umweltbelastungen – Behandlung von kommunalem Abwasser“
1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 16)
2. Vertragsverletzungsklage – Vorverfahren – Aufforderung zur Äußerung – Eingrenzung des Streitgegenstands – Mit Gründen versehene Stellungnahme – Detaillierte Aufzählung der Beschwerdepunkte (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 17-18)
3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 20)
4. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 30-31)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) – Keine Sicherstellung einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung des kommunalen Abwassers mehrerer Gemeinden (Bray, Howth, Letterkenny, Shanganagh, Sligo und Tramore, County Waterford) vor der Einleitung in Gewässer
Tenor
1.
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht bis zum 31. Dezember 2000 sichergestellt hat, dass das in die Kanalisation eingeleitete kommunale Abwasser der Gemeinden IE22, Bray, IE31, Howth, IE34, Letterkenny, IE40, Shanganagh, IE41, Sligo und IE 45, Tramore, County Waterford, vor der Einleitung in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird und dass das in Gewässer eingeleitete Abwasser ab diesem Zeitpunkt den Anforderungen von Anhang I Abschnitt B der Richtlinie entspricht.
2.
Irland trägt die Kosten.
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