Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2007 – Kommission/Portugal
(Rechtssache C‑324/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2004/116/EG – Aufnahme von Candida guilliermondii in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG –Unterbliebener Erlass der erforderlichen Maßnahmen“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii (ABl. L 379, S. 81) nachzukommen
Tenor
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii verstoßen, dass sie die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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